Ab dem 01. Juni 2026 wird die Notarkanzlei von Mateusz Grucki in den Hea Park, ul. Osiedlowa 13B in Siechnice (Biedronka), verlegt.
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Schenkungen in der Familie

WIE MAN VERMÖGEN AN DIE FAMILIE ÜBERTRÄGT

Jeder, der im Laufe seines Lebens ein gewisses Vermögen angesammelt hat, fragt sich, wie er es an seine Angehörigen weitergeben kann. Dies sind keine einfachen Entscheidungen; sie erfordern stets reifliche Überlegung und eine individuelle Wahl, ob wir bis ans Lebensende Eigentümer des Vermögens bleiben und nur durch Einsetzung eines Erben im Testament darüber verfügen wollen, oder ob wir es bereits zu Lebzeiten in Form einer Schenkung oder eines Leibrentenvertrags übertragen. Jede dieser Formen der Vermögensübertragung hat andere Auswirkungen, und die Wahl hängt von uns ab.

Zuvor habe ich das Instrument des Testaments besprochen; heute wird der Schenkungsvertrag vorgestellt.

Eine sehr beliebte Form der Übertragung bestimmter Vermögenswerte an ausgewählte Personen ist der Schenkungsvertrag.

Es liegt im Ermessen des Schenkers, wem er das Vermögen oder einzelne Vermögenswerte übertragen möchte. Gegenstand einer Schenkung kann auch eine organisierte Gesamtheit von Sachen und Rechten sein, wie z. B. eine Erbschaft, ein Unternehmen oder ein landwirtschaftlicher Betrieb.

Oft entscheiden sich Eltern eines zukünftigen Ehepartners, ihrem Kind eine Wohnung zu schenken, aus Sorge, dass eine nach der Hochzeit vollzogene Schenkung dazu führen könnte, dass die Wohnung automatisch beiden Ehegatten gehört.

Es ist wichtig zu wissen, dass eine Schenkung an ein Kind – unabhängig davon, ob vor oder während der Ehe – das persönliche Vermögen des Kindes darstellt, auch wenn in dessen Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt.

Im Schenkungsvertrag kann ein sogenanntes persönliches Wohnrecht zugunsten des Schenkers eingeräumt werden, das diesem das Recht sichert, in der verschenkten Immobilie zu wohnen. Dies ist zwar mit zusätzlichen Kosten von 200 PLN verbunden (der Gerichtsgebühr für die Eintragung eines Wohnrechts in das Grundbuch), bietet jedoch die Sicherheit, dass man bis zum Lebensende einen Wohnsitz hat.

Eine Schenkung kann auch zugunsten minderjähriger Kinder erfolgen. Minderjährige Kinder werden von ihren Eltern, die die elterliche Sorge ausüben, als gesetzliche Vertreter vertreten.

Wenn ein minderjähriges Kind eine von jeglichen Schulden und Lasten freie Immobilie als Schenkung erhält, kann jeder Elternteil selbstständig als gesetzlicher Vertreter des Kindes handeln. Kein Elternteil kann das Kind jedoch vertreten:

- bei Rechtsgeschäften zwischen Kindern, die unter ihrer elterlichen Sorge stehen,

- bei Rechtsgeschäften zwischen dem Kind und einem Elternteil oder dessen Ehegatten, es sei denn, das Geschäft beinhaltet eine unentgeltliche Zuwendung an das Kind oder betrifft den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil.

Sollte ein minderjähriges Kind eine Schenkung einer mit Rechten oder Schulden belasteten Immobilie erhalten, ist zur Annahme einer solchen Schenkung durch die gesetzlichen Vertreter die Zustimmung des Familien- und Vormundschaftsgerichts erforderlich. Die Verwaltung des Vermögens des unter elterlicher Sorge stehenden Kindes obliegt den Eltern; hiervon ausgenommen sind jedoch der Arbeitsverdienst des Kindes sowie Gegenstände, die ihm zur freien Verfügung überlassen wurden.

Darüber hinaus kann im Schenkungsvertrag festgelegt werden, dass die Gegenstände, die dem Kind aufgrund der Schenkung zufallen, nicht der Verwaltung durch die Eltern unterliegen.

In einem solchen Fall, wenn der Schenker keinen Verwalter bestellt hat, übernimmt ein vom Vormundschaftsgericht bestellter Kurator die Verwaltung.

ACHTUNG! Schenkungen an Ehegatten, Abkömmlinge, Verwandte in aufsteigender Linie, Stiefkinder, Geschwister, Stiefväter und Stiefmütter sind von der Schenkungsteuer befreit.

Widerrufsmöglichkeit einer Schenkung

Die Zulässigkeit der Abgabe einer Erklärung über den Widerruf einer Schenkung sowie deren Voraussetzungen hängen von ihrer Vollziehung ab. Ist die Schenkung noch nicht vollzogen, kann der Schenker sie widerrufen, wenn er in eine sogenannte Notlage gerät, d. h. in einen Zustand, in dem die Vollziehung der Schenkung nicht ohne Beeinträchtigung seines eigenen Unterhalts oder seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber anderen erfolgen kann. Eine vollzogene Schenkung hingegen kann der Schenker widerrufen, wenn sich der Beschenkte ihm gegenüber groben Undanks schuldig gemacht hat, es sei denn, der Schenker hat ihm verziehen und es ist noch kein Jahr seit dem Tag vergangen, an dem der Schenker von diesem Undank erfahren hat.

Unter dem Begriff 'grober Undank' sind eine Reihe von Handlungen oder Unterlassungen zu verstehen, die der Beschenkte gegenüber dem Schenker in böser Absicht begeht und die darauf abzielen, ihn in irgendeinem Lebensbereich zu schädigen, wobei sie in jedem Fall vorsätzlich zu erfolgen scheinen. Es muss sich um ein Verhalten handeln, das Böswilligkeit offenbart, darauf abzielt, Leid und Schaden zuzufügen, und das mit gesellschaftlichen Normen unvereinbar ist.

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