Nach polnischem Recht muss eine Vollmacht in derselben Form erteilt werden wie die Rechtshandlung, zu der sie ermächtigt. Wenn wir also ein Auto verkaufen möchten, reicht eine Vollmacht in einfacher Schriftform aus, da ein Autoverkauf keinen Notar erfordert. Wenn wir hingegen eine Vollmacht erteilen möchten, z. B. zum Verkauf von Gesellschaftsanteilen, müssen wir diese Vollmacht in schriftlicher Form mit notariell beglaubigter Unterschrift erteilen. Analog dazu müssen wir, wenn wir eine Vollmacht zum Abschluss eines Immobilienkaufvertrags erteilen möchten, dies in Form einer notariellen Urkunde tun.
Eine Vollmacht wird in zwei Fällen benötigt: wenn wir möchten, dass jemand eine Handlung für uns vornimmt (dann müssen wir eine Vollmacht erteilen), oder wenn wir eine Handlung für jemand anderen vornehmen möchten (dann müssen wir eine Vollmacht erhalten). Beim Notar muss nur die Person erscheinen, die die Vollmacht erteilt, mit den Daten der Person, der die Vollmacht erteilt werden soll.
Generalvollmacht
Gemäß Art. 98 BGB umfasst die Generalvollmacht die Ermächtigung zu Handlungen der gewöhnlichen Verwaltung. Die Generalvollmacht bestimmt oder unterscheidet nicht die Rechtshandlungen, zu denen der Bevollmächtigte ermächtigt wurde.
Sondervollmacht
Die Sondervollmacht umfasst die Ermächtigung zur Vornahme einer bestimmten Rechtshandlung. Aus Art. 98 BGB ergibt sich, dass die Sondervollmacht die Ermächtigung zur Vornahme einer über die gewöhnliche Verwaltung hinausgehenden Handlung enthalten sollte.
Gattungsvollmacht
Die Gattungsvollmacht sollte eine Ermächtigung zu konkret nach ihrer Gattung bestimmten Handlungen enthalten, nicht zu allgemeinen Handlungen, und darüber hinaus das Recht zu Handlungen enthalten, die über die gewöhnliche Verwaltung hinausgehen. Für die Anerkennung einer Vollmacht als Gattungsvollmacht genügt es, die Kategorie, die Art der Rechtshandlungen zu bestimmen, die der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers vornehmen darf.
Vollmacht und Medizinrecht
Im Bereich der notariellen Praxis sind auch Fragen des Medizinrechts von erheblicher Bedeutung. Ein Patient kann in Bezug auf die Auskunft über seinen Gesundheitszustand und den Zugang zu medizinischen Unterlagen seinen Ehepartner, Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad in gerader Linie, den gesetzlichen Vertreter, eine in Lebensgemeinschaft lebende Person oder eine vom Patienten benannte Person bevollmächtigen.
Unter einer benannten Person ist eine andere volljährige, nicht mit dem Patienten verwandte Person zu verstehen, damit diese Zugang zu den medizinischen Unterlagen erhalten kann. Fehlt eine solche Bevollmächtigung, ist im Falle eines Bewusstseinsverlusts oder des Todes des Patienten der Zugang zu den medizinischen Unterlagen nicht möglich. Es lohnt sich daher, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern, solange die Möglichkeit dazu besteht.
Wie vereinbare ich einen Termin?
Um einen Termin zu vereinbaren, genügt ein Anruf unter +48 531 772 110, eine E-Mail an kancelaria@notariuszsiechnice.pl oder ein persönlicher Besuch in der Kanzlei.